Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.03.2023

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23   

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OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23 (https://dejure.org/2023,3064)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.02.2023 - 1 B 5/23 (https://dejure.org/2023,3064)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 1 B 5/23 (https://dejure.org/2023,3064)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsStrG § 54 Abs. 3, SächsStrG § 54 Abs. 4
    Statusverlust übergeleiteter Straßen; negative Publizität des Bestandsverzeichnisses; gesetzliche Vermutung für im Bestandsverzeichnis eingetragene Straßen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Anfangspunktes und Endpunktes des erfassten Straßenzuges im Bestandsverzeichnis für die Eintragung eines Weges; Eintritt des Statusverlusts übergeleiteter Straßen

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zum Statusverlust öffentlicher Straßen wegen fehlender Eintragung im Bestandsverzeichnis

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Sachsen, 02.12.1999 - 1 S 494/99

    Eintragung in das Straßen- und Bestandsverzeichnis; negative Publizität;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Darüber hinaus erfordert die Eintragung eine eindeutige Angabe des Anfangs- und Endpunktes des erfassten Straßenzuges im Bestandsverzeichnis (vgl. bereits Senatsurt. v. 2. Dezember 1999 - 1 S 494/99 -, juris, SächsVBl.

    Das Sächsische Straßengesetz alter Fassung begründete nach Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage keine negative Publizität des Straßenbestandsverzeichnisses (vgl. Senatsurt. v. 2. Dezember 1999 - 1 S 494/99 -, juris Leitsatz 2, SächsVBl.

    Die Aufnahme einer bestimmten Wegeanlage in das Bestandsverzeichnis besitzt danach keine konstitutive Wirkung, sondern setzt das Vorliegen einer öffentlichen Straße voraus; abweichendes gilt nur im Fall der gesetzlichen Fiktion des § 54 Abs. 3 SächsStrG a. F. (Senatsbeschl. v. 5. Oktober 1998 - 1 S 499/98 -, juris, SächsVBl 1999, 83 f.; Senatsurt. v. 2. Dezember - 1 S 494/99 -, juris Leitsatz 3, SächsVBl 2000, 138 f.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 305), welche nunmehr in § 54 Abs. 2 SächsStrG n. F. geregelt ist.

  • OVG Sachsen, 29.11.2010 - 1 A 538/10

    Gemeindestraße, Wanderweg, öffentliche Nutzung, Stichtag

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Eine Nutzung durch einen beschränkten Personenkreis - Anlieger - beinhaltet grundsätzlich keinen Gemeingebrauch (Sattler, SächsVBl. 2000, 187, 188), sondern eine subjektive Auswahl des begünstigten Personenkreises im Sinne eines "Interessentenwegs"; auf die genaue Anzahl der Nutzer kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 2010 - 1 A 538/10 -, juris Rn. 8).22 Das Sächsische Straßengesetz definiert dabei nicht selbst, was eine betrieblichöffentliche Straße i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG ist.

    Während nach der früheren Rechtslage die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges zu Lasten desjenigen ging, der sich auf die Öffentlichkeit beruft (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 2010 - 1 A 538/10 -, juris Rn. 7), hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 54 SächsStrG durch das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) nunmehr in Absatz 4 Satz 1 eine gesetzliche Vermutung normiert.

    Im Gegensatz zu der vorstehend angeführten Beweislastverteilung nach früherer Rechtslage (vgl. Senatsbeschl. v. 29. November - 1 A 538/10 -, juris Rn. 7) verbleibt es dann bei der gesetzlichen Vermutung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, dass im Bestandsverzeichnis eingetragene Straßen, Wege und Plätze nach § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind, wenn der Beweis des Gegenteils im jeweiligen Fall nicht gelingt.

  • BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12).

    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es dabei nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urt. v. 24. August - 8 C 65.89 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 5. Juli 2012 - S 2599/11 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Bei einer gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12).

    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es dabei nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urt. v. 24. August - 8 C 65.89 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 5. Juli 2012 - S 2599/11 -, juris Rn. 24).

  • LG Trier, 25.04.2000 - 1 S 135/99
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Bei Wegen, die neben der Nutzung im Rahmen der Fischwirtschaft auch der Benutzung durch die Öffentlichkeit offenstanden, etwa als Verbindungswege zwischen Ortsteilen, als Schul-, Kindergarten- oder Kirchwege, als Radwander- oder Spazierwege (Senatsbeschl. v. 9. März 1999 - 1 S 135/99 -, n. v.) hat er hingegen die Voraussetzungen einer betrieblich-öffentlichen Straße bejaht.

    Dabei besteht bereits bei im vorläufigen Rechtsschutz offener Frage, ob es sich bei einem im Privateigentum stehenden Wegestück um eine gemäß § 53 Abs. SächsStrG als öffentliche Straße in den Rechtszustand nach dem Sächsischen Straßengesetz übergeleitete Wegefläche handelt, grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten (Senatsbeschl. v. 9. März 1999 - 1 S 135/99 -, n. v.; Senatsbeschl. v. 14. April 2000 - BS 21/00 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15. März 2001 - 1 BS 50/01 -, juris Rn. 2).

  • OVG Sachsen, 05.05.2015 - 3 A 709/12

    öffentlicher Feld- und Waldweg; betrieblich-öffentliche Straßen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Ihre Überleitung erfordert damit ein - wenn auch möglicherweise nur untergeordnetes - Dienen zu öffentlicher Nutzung (SächsOVG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 3 A 709/12 -, juris Rn. 22 unter Hinweis auf Sattler, SächsVBl. 2000, 187, 188 f.).

    Anknüpfend hieran bedarf es nach Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts einer nicht nur gelegentlichen oder völlig untergeordneten öffentlichen Nutzung zum Stichtag (SächsOVG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 3 A 709/12 -, juris Rn. 26, wobei die Unterscheidung zwischen einem öffentlichen Waldweg gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a SächsStrG und einer betrieblich-öffentlichen Straße i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG in der genannten Entscheidung offengelassen wurde).

  • BVerwG, 29.10.2014 - 9 B 32.14

    Vorläufige Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren als Dauerverwaltungsakt

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Bei der gerichtlichen Kontrolle von Dauerverwaltungsakten kommt es jedoch darauf an, dass sie sich auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 77; Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3, Beschl. v. 28. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 -, juris Rn. 31; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 264).

    Dabei hat die Behörde den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 30.06.2014 - 1 A 620/12

    öffentliche Straße, Stichtag, Privatweg, Interessenweg, Durchgangsverkehr,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Das Sächsische Straßengesetz stellt damit für das Vorliegen einer öffentlichen Straße maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung durch die Allgemeinheit am Stichtag 16. Februar 1993 ab (vgl. Senatsurt. v. 30. Juni 2014 - 1 A 620/12 -, juris Rn. 21 m. w. N.), so dass im Einzelfall selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte die übergangsrechtlich begründete Qualifizierung als öffentliche Verkehrsfläche begründen oder ausschließen kann.

    Entscheidend ist, ob eine bestehende Wegeanlage am Stichtag ausschließlich der öffentlichen Nutzung diente; dies ist nach der örtlichen Verkehrsanschauung zu beurteilen (Senatsbeschl. v. 18. August 2011 - 1 A 236/09 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 30. Juni 2014 a. a. O., juris Rn. 21 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 21.09.2000 - 1 B 116/00
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Aus Gründen des materiellen Rechts ist für die unter Ziffer V. bis VII. des Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohungen ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Senatsentscheidung abzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2000 - 1 B 116/00 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

    Dies folgt zum einen aus dem Beugezweck dieses Zwangsmittels und zum anderen aus den Grundsätzen des mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens, wie sie dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen zugrunde liegen (SächsOVG, Beschl. v. 21. September - 1 B 116/00 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2023 - 1 B 5/23
    Um die Vermutung im Sinne einer Widerlegung zu entkräften, genügt es dabei nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (BVerwG, Urt. v. 24. August - 8 C 65.89 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1994 - 8 C 4.93 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D -, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 5. Juli 2012 - S 2599/11 -, juris Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 05.10.1998 - 1 S 499/98
  • OVG Sachsen, 15.03.2001 - 1 BS 50/01
  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

  • OVG Sachsen, 15.01.2001 - 1 B 636/00
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 30.00

    Recht offener Vermögensfragen

  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 WRB 2.21

    Systemkonformität des Nebeneinanders von Dienstausübungsverbot und gerichtlichem

  • OVG Sachsen, 18.08.2011 - 1 A 236/09

    Sondernutzung, Straße, Verkehrsfläche, Stichtag, Pachtvertrag

  • OVG Sachsen, 10.03.2015 - 3 A 577/14

    Aufnahmebescheid bei Eintragung in das Bestandsverzeichnis, teilweise Aufhebung

  • OVG Sachsen, 06.02.2014 - 1 A 343/11

    Beseitigungsverfügung, Außenbereich

  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 A 552/21

    Öffentliche Straße; Interessentenweg; Sachverhalts- und Beweiswürdigung;

    Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (S. 11 f. des Urteilsabdrucks) vielmehr im Einklang mit der Senatsrechtsprechung für das Vorliegen einer öffentlichen Straße maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung durch die Allgemeinheit am Stichtag 16. Februar 1993 abgestellt (vgl. Senatsurt. v. 30. Juni 2014 - 1 A 620/12 -, juris Rn. 21 m. w. N.), so dass im Einzelfall selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte die übergangsrechtlich begründete Qualifizierung als öffentliche Verkehrsfläche begründen oder ausschließen kann (Senatsurt. v. 30. Juni 2014 - A 620/12 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 8. Februar 2023 - 1 B 5/23 -, juris Rn. 21).

    Im Übrigen kann wie ausgeführt im Einzelfall selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte - etwa durch Fahrradfahrer und Fußgänger - die übergangsrechtlich begründete Qualifizierung als öffentliche Verkehrsfläche begründen (Senatsurt. v. 30. Juni 2014 - A 620/12 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 8. Februar 2023 - 1 B 5/23 -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 05.09.2023 - 1 B 107/23

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Verkehrssicherungspflicht aus Eigentum

    Auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2022 greifende Regelung über die negative Publizität gemeindlicher Bestandsverzeichnisse nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 8. Februar 2023 - 1 B 5/23 -, juris Rn. 34, 35) kommt es hierbei ebenso wenig an wie auf eine gesetzliche Vermutung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 8. Februar 2023 a. a. O., Rn. 29).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23   

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BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23 (https://dejure.org/2023,9534)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2023 - 1 B 5.23 (https://dejure.org/2023,9534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de

    AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5
    Drohen von Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eines Asylsuchenden nach Syrien wegen Militärdienstverweigerung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.01.2023 - 1 C 1.22

    Prüfung des Flüchtlingsschutzes bei subsidiär Schutzberechtigten, die sich dem

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23
    Nach diesem Maßstab zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Berufungsentscheidung - wie behauptet - von dem noch nicht zugestellten und veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) abweicht.

    Nur hinsichtlich dieser Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund sind indessen der Gerichtshof der Europäischen Union und ihm folgend der Senat im Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 - (Pressemitteilung Nr. 4/2023 vom 19.01 .2023) von einer "starken Vermutung" ausgegangen, die unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung durch Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher Umstände des Einzelfalls steht.

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23
    Die Beschwerde führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 19. Januar 2023 (richtig: 12. Januar 2023) - C-280/21 - entschieden, es spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Wehrdienstverweigerung durch die Behörden Syriens unabhängig von den viel komplexeren persönlichen Gründen eines Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde und die Militärdienstverweigerung mit den unionsrechtlich relevanten Verfolgungsgründen in Zusammenhang stehe.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23
    Es kann dahinstehen, welche Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Angabe eines divergenzfähigen Rechtssatzes in der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, zu stellen sind, wenn diese Entscheidung dem Rechtsmittelführer noch nicht im Volltext zugänglich ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1989 - 1 BvR 1245/88 - BVerfGE 81, 22 ).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23
    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17, 1 PKH 93.17 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2023 - 1 B 5.23
    Die Beschwerde führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 19. November 2020 - C-238/19 - und vom 19. Januar 2023 (richtig: 12. Januar 2023) - C-280/21 - entschieden, es spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Wehrdienstverweigerung durch die Behörden Syriens unabhängig von den viel komplexeren persönlichen Gründen eines Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde und die Militärdienstverweigerung mit den unionsrechtlich relevanten Verfolgungsgründen in Zusammenhang stehe.
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